Leistung

Erbschaft, Schenkung und Unternehmensnachfolge

Die Kanzlei berät steuerlich zu Erbschaft, Schenkung, vorweggenommener Erbfolge und Unternehmensnachfolge, ermittelt die steuerlichen Werte von Immobilien für die Erbschaftsteuer und erstellt die Steuererklärungen; die rechtliche Gestaltung übernehmen Notar oder Rechtsanwalt.

Wir beraten Sie steuerlich, wenn Vermögen auf die nächste Generation übergehen soll – durch Erbschaft, Schenkung zu Lebzeiten oder die Übergabe eines Unternehmens. Wir zeigen, welche Steuer anfällt, wie sich Freibeträge sinnvoll nutzen lassen, ermitteln die steuerlichen Werte von Immobilien und erstellen die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen. Die rechtliche Gestaltung wie Testament oder Übergabevertrag übernimmt Ihr Notar oder Rechtsanwalt; mit ihm stimmen wir uns auf Wunsch ab.

Wer berät wozu? Steuerberater, Notar und Rechtsanwalt

Eine Vermögensübertragung berührt Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht ebenso wie das Steuerrecht. Damit Sie wissen, wer wofür zuständig ist:

Aufgabe Zuständig
Steuerliche Folgen von Varianten berechnen, Freibeträge planen Steuerberater
Bewertung von Immobilien für die Erbschaftsteuer Steuerberater, ggf. mit Sachverständigem
Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung, Prüfung des Bescheids Steuerberater
Testament, Erbvertrag, Schenkungs- und Übergabevertrag Notar oder Rechtsanwalt
Beurkundung, Grundbuch, Erbschein Notar bzw. Nachlassgericht

Bewährt hat sich ein abgestimmtes Vorgehen: Wir rechnen die steuerlichen Varianten, Ihr Notar oder Anwalt setzt die gewählte Lösung rechtssicher um.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Freibeträge im Überblick

Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen denselben Regeln. Wie viel steuerfrei bleibt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab (§ 16 ErbStG, Stand: Oktober 2026):

Erwerber Persönlicher Freibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder und Stiefkinder 400.000 €
Enkel (wenn der Elternteil noch lebt) 200.000 €
Eltern und Großeltern bei Erbschaft 100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten und alle übrigen Personen 20.000 €

Hinzu kommen sachliche Befreiungen, etwa für Hausrat und das selbst genutzte Familienheim, sowie für Ehegatten und Kinder ein besonderer Versorgungsfreibetrag bei Erbschaften. Über die Freibeträge hinaus richtet sich der Steuersatz nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs.

Die Freibeträge gelten seit 2009 unverändert. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer, unter anderem über die Begünstigung von Betriebsvermögen; eine Reform wird politisch diskutiert.

Vorweggenommene Erbfolge: Schenken mit Plan

Wer schon zu Lebzeiten überträgt, kann die Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen. Typische Fragen, die wir mit Ihnen klären:

  • Welche Vermögensteile eignen sich für eine Übertragung – Immobilie, Geld, Gesellschaftsanteile?
  • Wie wirken sich ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht auf die Steuer aus?
  • Welche ertragsteuerlichen Folgen hat die Übertragung, etwa für Abschreibung und Spekulationsfrist bei Immobilien?
  • Wie lassen sich mehrere Kinder oder Enkel gleichmäßig berücksichtigen?

Bewertung von Immobilien für die Erbschaftsteuer

Grundbesitz bewertet das Finanzamt nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem Bewertungsgesetz (§§ 176 ff. BewG). Je nach Objekt kommen Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zur Anwendung. Wir prüfen, ob der angesetzte Wert plausibel ist und ob ein Gutachten mit niedrigerem Wert sinnvoll ist.

Fragen zur laufenden Vermietung, zum Verkauf oder zur Übertragung zwischen Privat- und Betriebsvermögen beantworten wir auf der Seite Immobilien & Photovoltaik.

Unternehmensnachfolge planen

Die Übergabe eines Betriebs oder einer Praxis braucht Vorlauf – oft mehrere Jahre. Wir begleiten Sie steuerlich auf diesem Weg:

  • Vergleich von Schenkung, Verkauf an Nachfolger oder Mitarbeitende und Übertragung gegen Versorgungsleistungen
  • Prüfung der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) und ihrer Folgepflichten
  • Ertragsteuerliche Folgen der Übergabe, etwa Buchwertfortführung oder Veräußerungsgewinn
  • Wahl eines geeigneten Stichtags und Abstimmung mit dem Jahresabschluss

Wann sollten Sie uns einbeziehen?

Steuerliche Beratung wirkt vor allem dann, wenn sie rechtzeitig kommt. Sprechen Sie uns idealerweise an:

  • vor dem Notartermin, solange sich Vertrag und Gestaltung noch ändern lassen,
  • nach einem Todesfall, damit die Anzeige an das Finanzamt fristgerecht erfolgt und offene Steuererklärungen der verstorbenen Person erledigt werden,
  • wenn das Finanzamt eine Erklärung anfordert, denn die gesetzte Frist beträgt oft nur wenige Wochen (mindestens ein Monat, § 31 ErbStG),
  • mehrere Jahre vor einer geplanten Betriebsübergabe, damit Rechtsform, Verschonungsregeln und Zeitplan aufeinander abgestimmt werden können.

Steuererklärungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Fordert das Finanzamt nach einer Erbschaft oder Schenkung eine Erklärung an, erstellen wir sie für Sie. Dazu gehören die Aufstellung des Nachlasses, die Bewertung der Vermögensgegenstände, der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten und die Prüfung des Steuerbescheids. Häufig sind auch noch Einkommensteuererklärungen für die verstorbene Person zu erstellen – das übernehmen wir ebenfalls.

So arbeiten wir zusammen

  1. Erstgespräch: Sie schildern Familie, Vermögen und Ziele – in unserer Kanzlei in Hofheim am Taunus oder telefonisch.
  2. Bestandsaufnahme: Wir erfassen Vermögenswerte und bisherige Schenkungen der letzten zehn Jahre.
  3. Varianten rechnen: Sie erhalten eine Übersicht der Steuerbelastung je Gestaltung.
  4. Umsetzung: Ihr Notar oder Anwalt setzt die gewählte Lösung um; wir erledigen Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Finanzamt.

Häufige Fragen

Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja, grundsätzlich müssen Erben den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Die Anzeige kann entfallen, wenn der Erwerb auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht und sich das Verwandtschaftsverhältnis daraus eindeutig ergibt; gehören Grundbesitz, Betriebsvermögen oder bestimmte Gesellschaftsanteile zum Nachlass, bleibt die Anzeige aber nötig. Bei Schenkungen sind Beschenkter und Schenker zur Anzeige verpflichtet.

Wie oft kann ich die Freibeträge nutzen?

Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Schenkungen und Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer frühzeitig plant, kann Vermögen deshalb in mehreren Schritten steuerfrei übertragen.

Ist das Elternhaus steuerfrei, wenn ich es erbe?

Kinder können das selbst genutzte Familienheim der Eltern unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Dazu gehört, dass sie unverzüglich selbst einziehen und die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnen; für Kinder ist die begünstigte Wohnfläche auf 200 Quadratmeter begrenzt. Für Ehegatten gelten eigene, großzügigere Regeln.

Schreiben Sie auch mein Testament oder den Schenkungsvertrag?

Nein. Testamente, Erbverträge, Schenkungs- und Gesellschaftsverträge entwirft ein Notar oder Rechtsanwalt. Wir beraten Sie zu den steuerlichen Folgen verschiedener Varianten und stimmen uns – wenn Sie das wünschen – direkt mit Ihrem Notar oder Anwalt ab.

Wie wird eine geerbte Immobilie für die Erbschaftsteuer bewertet?

Das Finanzamt bewertet Immobilien nach dem Bewertungsgesetz – je nach Objekt im Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren. Ist der tatsächliche Wert niedriger, können Sie ihn durch ein Gutachten nachweisen (§ 198 BewG). Für vermietete Wohnimmobilien gibt es zudem einen Bewertungsabschlag von 10 % (§ 13d ErbStG).

Kontakt

Lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen.

Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, wobei wir Sie unterstützen können und wie die Zusammenarbeit aussehen würde – persönlich in Hofheim, telefonisch oder per Video.

06192 9320-0 kanzlei@stb-leistner.de

Mo–Do 8:30–17:30 Uhr · Fr 8:30–16:00 Uhr