Wir erstellen die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Ihre Mitarbeiter, Aushilfen und Minijobber und übernehmen alle Meldungen an Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft. Darüber hinaus beraten wir Sie zu steuerfreien Zusatzleistungen, Reisekosten und Fragen der Scheinselbstständigkeit und begleiten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen. Lohndaten übermitteln Sie uns digital über DATEV Unternehmen online oder unser Kanzleiportal kanzlei.land.
Was die Lohnabrechnung bei uns umfasst
Die Lohnabrechnung ist mehr als die Gehaltsmitteilung an den Mitarbeiter. Für jeden Abrechnungsmonat erledigen wir:
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen für alle Beschäftigten
- Führung der Lohnkonten (§ 41 EStG) und der Lohnbuchhaltung
- Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt (§ 41a EStG)
- Beitragsnachweise und Meldungen an die Krankenkassen und die Rentenversicherung, etwa bei Ein- und Austritt
- Jahresmeldungen an die Berufsgenossenschaft
- Bescheinigungen, etwa die Lohnsteuerbescheinigung oder die Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit
- Übergabe der Lohnbuchungen an die Finanzbuchhaltung
Unklare Fälle – etwa ob eine Zahlung steuer- oder beitragspflichtig ist – klären wir vor der Abrechnung, nicht erst bei der nächsten Prüfung.
Minijobs und Aushilfen
Viele kleine Betriebe in Hofheim am Taunus und im Main-Taunus-Kreis beschäftigen Aushilfen auf Minijob-Basis. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat. Sie ist an den Mindestlohn (13,90 € pro Stunde) gekoppelt und ändert sich mit ihm – in Ihren Abrechnungen berücksichtigen wir jeweils den aktuellen Wert.
Wir prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis als Minijob gilt, ob mehrere Beschäftigungen zusammenzurechnen sind und welche Folgen ein gelegentliches Überschreiten der Grenze hat. Die Meldungen und Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale übernehmen wir mit der laufenden Abrechnung.
Steuerfreie und pauschal versteuerte Leistungen
Neben dem Gehalt gibt es zahlreiche Leistungen, die Arbeitgeber ganz oder teilweise steuer- und beitragsfrei gewähren können. Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten in Ihrem Betrieb in Frage kommen und welche Voraussetzungen gelten, zum Beispiel:
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG)
- Sachbezüge wie Gutscheine oder Tankkarten bis 50 € im Monat (§ 8 Abs. 2 EStG, Stand: 2026)
- Jobticket und Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, teils steuerfrei, teils pauschal versteuert
- typische Berufskleidung und Trinkgelder
Viele dieser Vorteile setzen voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Wir prüfen das, bevor Sie eine Zusage machen.
Reisekosten
Wir prüfen die Reisekostenabrechnungen Ihrer Mitarbeiter und ermitteln, welche Teile steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden können und welche über die Lohnabrechnung zu versteuern sind. Das betrifft vor allem Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungen.
Scheinselbstständigkeit
Arbeitet ein freier Mitarbeiter überwiegend für Sie, nach Ihren Weisungen und eingebunden in Ihre Abläufe, kann sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung vorliegen. Stellt die Rentenversicherung das bei einer Prüfung fest, sind Beiträge rückwirkend nachzuzahlen. Wir beurteilen die Vertragsgestaltung aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht und erläutern, wann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) sinnvoll ist.
Prüfungen durch Finanzamt und Rentenversicherung
Das Finanzamt kontrolliert den Lohnsteuerabzug in einer Lohnsteuer-Außenprüfung (§ 42f EStG), die Deutsche Rentenversicherung prüft mindestens alle vier Jahre die Sozialversicherungsbeiträge (§ 28p SGB IV). Wir bereiten die Unterlagen vor, stehen dem Prüfer als Ansprechpartner zur Verfügung und prüfen das Ergebnis.
Lohndaten digital erfassen
Neue Mitarbeiter, geänderte Arbeitszeiten oder Sonderzahlungen erfassen Sie direkt in DATEV Unternehmen online; Dokumente legen Sie in der digitalen Personalakte ab. Alternativ nutzen Sie die Fragebögen in unserem Kanzleiportal kanzlei.land: Sie führen Schritt für Schritt durch die Angaben, die wir für einen neuen Mitarbeiter benötigen – ohne lohnrechtliche Vorkenntnisse. Mehr zu beiden Wegen unter Digitale Zusammenarbeit.
So arbeiten wir zusammen
- Erstgespräch und Übernahme: Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir Ihre Beschäftigtenstruktur. Bei einem Wechsel übernehmen wir die Stammdaten aus der bisherigen Abrechnung.
- Monatliche Änderungen: Sie melden uns Ein- und Austritte, Stunden und Sonderzahlungen bis zu einem festen Termin im Monat.
- Abrechnung und Meldungen: Wir erstellen die Abrechnungen und übermitteln alle Meldungen fristgerecht.
- Freigabe und Zahlung: Sie erhalten die Abrechnungen und Zahlungsübersichten und können Lohnzahlungen in Unternehmen online freigeben.
Gründen Sie gerade und planen die ersten Einstellungen? Dann finden Sie weitere Hinweise unter Existenzgründung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, bevor ich meinen ersten Mitarbeiter einstelle?
Sie benötigen eine Betriebsnummer, die Sie bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, und müssen Ihr Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Vom Mitarbeiter brauchen Sie unter anderem Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse und Bankverbindung. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt mit der ersten Lohnabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn.
Wann sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig?
Die Sozialversicherungsbeiträge sind bereits am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, der Beitragsnachweis muss der Krankenkasse zwei Arbeitstage vorher vorliegen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats zu übermitteln. Bei geringer Lohnsteuer im Vorjahr ist eine vierteljährliche oder jährliche Anmeldung möglich (§ 41a EStG).
Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?
Im Minijob verdient ein Beschäftigter regelmäßig höchstens 603 Euro im Monat (Stand: 2026); der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Ein Midijob liegt bei einem regelmäßigen Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze bis 2.000 Euro im Monat. Hier ist der Beschäftigte voll sozialversichert, zahlt aber reduzierte Arbeitnehmerbeiträge.
Was gilt, wenn ein Mitarbeiter krank wird?
Der Arbeitgeber ruft die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse ab und zahlt das Gehalt in der Regel bis zu sechs Wochen weiter (Entgeltfortzahlungsgesetz). Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten nehmen am Umlageverfahren U1 teil und können sich einen Teil der Entgeltfortzahlung von der Krankenkasse erstatten lassen. Den Erstattungsantrag stellen wir im Rahmen der Lohnabrechnung.
Wie lange muss ich Lohnunterlagen aufbewahren?
Das Lohnkonto ist bis zum Ende des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 41 EStG). Lohnabrechnungen, die als Buchungsbelege dienen, sind acht Jahre aufzubewahren. Für sozialversicherungsrechtliche Entgeltunterlagen gelten eigene Fristen, die wir im Einzelfall mit Ihnen klären.