Für wen wir arbeiten

Steuerberater für Vereine

Die Kanzlei Leistner betreut gemeinnützige und nicht gemeinnützige Vereine: von der Zuordnung der Einnahmen zu den steuerlichen Sphären über Buchhaltung, Lohnabrechnung und Jahresabschluss bis zur Körperschaftsteuererklärung mit Anlage Gem.

Für gemeinnützige und nicht gemeinnützige Vereine – etwa Sport-, Kultur- und Fördervereine – übernehmen wir Buchhaltung, Lohnabrechnung für Übungsleiter und Minijobber, Jahresabschluss sowie die Körperschaftsteuererklärung mit Anlage Gem. Dabei ordnen wir Ihre Einnahmen den steuerlichen Bereichen zu und achten auf die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Wir betreuen Vereine aus Hofheim am Taunus und dem Main-Taunus-Kreis.

Gemeinnützigkeit und Freistellungsbescheid

Ein Verein ist steuerbegünstigt, wenn er nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51 ff. AO). Bei neu gegründeten Vereinen bestätigt das Finanzamt zunächst die Satzung mit einem Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Nach Prüfung der Steuererklärung folgt der Freistellungsbescheid.

Nicht gemeinnützige Vereine, zum Beispiel reine Geselligkeitsvereine, sind dagegen normal körperschaftsteuerpflichtig. Mitgliedsbeiträge bleiben auch bei ihnen steuerfrei (§ 8 Abs. 5 KStG), Überschüsse aus anderen Einnahmen nicht.

Die vier Sphären eines gemeinnützigen Vereins

Steuerlich wird jede Einnahme einem von vier Bereichen zugeordnet:

Sphäre Beispiele Körperschaft- und Gewerbesteuer
Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse steuerfrei
Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung steuerfrei
Zweckbetrieb (§§ 65–68 AO) sportliche Veranstaltungen, Konzerte, Kurse steuerfrei
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Vereinsgaststätte, Festverkauf, Werbung steuerpflichtig

Die Zuordnung entscheidet auch über die Umsatzsteuer. Sie sollte deshalb schon in der Buchhaltung sauber getrennt werden.

Besteuerungsgrenze, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gilt eine Besteuerungsgrenze: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen nicht 50.000 Euro im Jahr, fallen keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an (§ 64 Abs. 3 AO, Stand: 2026, angehoben von 45.000 Euro). Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Dann wird der Gewinn um einen Freibetrag von 5.000 Euro gemindert (§ 24 KStG, § 11 GewStG). Sportvereine sollten zusätzlich die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen von 50.000 Euro beachten (§ 67a AO, Stand: 2026).

Umsatzsteuer im Verein

Echte Mitgliedsbeiträge und Spenden sind nicht umsatzsteuerbar. Einnahmen aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb können dagegen Umsatzsteuer auslösen – die ertragsteuerliche Besteuerungsgrenze gilt hier nicht. Für Zweckbetriebe kommt häufig der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent infrage, manche Leistungen sind steuerfrei.

Bleiben die Umsätze im Vorjahr unter 25.000 Euro und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro, kann der Verein die Kleinunternehmerregelung nutzen (§ 19 UStG, Stand: 2026). Ob ein Verzicht darauf sinnvoll ist, etwa wegen des Vorsteuerabzugs bei einer Investition, rechnen wir mit Ihnen durch.

Übungsleiter, Ehrenamt und Minijobs

Nebenberufliche Trainerinnen, Chorleiter oder Kursleiter erhalten bis zu 3.300 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG). Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa im Vorstand, gilt die Ehrenamtspauschale von bis zu 960 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Beide Werte gelten seit 1. Januar 2026.

Geht die Vergütung darüber hinaus, lässt sie sich oft mit einem Minijob kombinieren. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat. Die Meldungen an die Minijob-Zentrale und die Abrechnung übernehmen wir im Rahmen der Lohnabrechnung.

Spenden, Mittelverwendung und Rücklagen

Wer Zuwendungsbestätigungen ausstellt, haftet für deren Richtigkeit und für die zweckgerechte Verwendung der Spenden (§ 10b Abs. 4 EStG). Eine ordentliche Dokumentation von Spendeneingängen und Mittelverwendung ist deshalb wichtig.

Grundsätzlich muss ein Verein seine Mittel bis zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Jahres für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Diese Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt, wenn die jährlichen Einnahmen 100.000 Euro nicht übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Stand: 2026, zuvor 45.000 Euro). Größere Vereine können Mittel in zulässige Rücklagen nach § 62 AO einstellen, etwa für ein konkretes Vorhaben oder die Wiederbeschaffung von Ausstattung.

Welche Steuererklärungen ein Verein abgibt

Gemeinnützige Vereine reichen die Körperschaftsteuererklärung zusammen mit der Anlage Gem ein. Darin erläutern sie, wie sie ihre Zwecke verfolgt und ihre Mittel verwendet haben. Beizufügen sind in der Regel ein Tätigkeitsbericht, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der Kassenbericht sowie bei Satzungsänderungen die aktuelle Satzung.

Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig, kommen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Jahreserklärung hinzu. Nicht gemeinnützige Vereine geben ihre Körperschaftsteuererklärung jährlich ab. Alle Erklärungen übermitteln wir elektronisch an das Finanzamt.

Was wir für Ihren Verein übernehmen

  • laufende Finanzbuchhaltung mit Trennung nach Sphären
  • Lohnabrechnung für Beschäftigte, Minijobber und Übungsleiter
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Jahresabschluss
  • Körperschaftsteuererklärung mit Anlage Gem, bei Bedarf Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen
  • Prüfung von Steuerbescheiden und Freistellungsbescheiden

Belege können Sie uns digital über DATEV oder kanzlei.land übermitteln oder auf Papier vorbeibringen. Für ein unverbindliches Erstgespräch erreichen Sie uns über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Muss ein gemeinnütziger Verein überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Ja. Auch steuerbegünstigte Vereine reichen eine Körperschaftsteuererklärung mit Anlage Gem ein, in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren. Das Finanzamt prüft damit, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit weiterhin erfüllt sind, und erteilt anschließend einen neuen Freistellungsbescheid.

Darf unser Verein Spendenbescheinigungen ausstellen?

Zuwendungsbestätigungen dürfen nur steuerbegünstigte Körperschaften ausstellen, deren Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid nach § 60a AO aktuell genug ist. Verwendet werden muss das amtliche Muster. Für Spenden bis 300 Euro genügt dem Spender in der Regel der Kontoauszug zusammen mit einem vereinfachten Beleg des Vereins (Stand: 2026).

Kann eine Person gleichzeitig Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhalten?

Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Wer etwa als Trainer die Übungsleiterpauschale nutzt und zusätzlich als Kassenwart tätig ist, kann für die Vorstandsarbeit die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jeweils eine nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Was passiert, wenn ein Verein die Gemeinnützigkeit verliert?

Dann entfallen die Steuervergünstigungen, und der Verein darf keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen. Je nach Verstoß kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit auch rückwirkend für mehrere Jahre aberkennen, was zu Nachzahlungen von Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer führen kann. Typische Ursachen sind Satzungsmängel, eine nicht satzungsgemäße Mittelverwendung oder dauerhafte Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Ist ein Vereinsfest steuerpflichtig?

Der Verkauf von Speisen und Getränken auf einem Vereinsfest gehört zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ertragsteuern fallen aber erst an, wenn die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen die Besteuerungsgrenze von 50.000 Euro im Jahr übersteigen (Stand: 2026). Für die Umsatzsteuer gelten davon unabhängige Regeln.

Kontakt

Lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen.

Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, wobei wir Sie unterstützen können und wie die Zusammenarbeit aussehen würde – persönlich in Hofheim, telefonisch oder per Video.

06192 9320-0 kanzlei@stb-leistner.de

Mo–Do 8:30–17:30 Uhr · Fr 8:30–16:00 Uhr