Für Freiberufler wie Ärztinnen und Ärzte, Architekten, Ingenieure, Berater, IT-Freelancer und Kreative übernehmen wir die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Umsatzsteuer und Steuererklärungen und klären, ob Ihre Tätigkeit steuerlich als freiberuflich gilt. Bei der Gründung einer Praxis oder Partnerschaft begleiten wir Sie von Anfang an. Freiberufler unterschiedlicher Berufsgruppen gehören zum Schwerpunkt unserer Kanzlei in Hofheim am Taunus.
Freiberuflich oder gewerblich?
Ob Sie freiberuflich tätig sind, bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu gehören die sogenannten Katalogberufe, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Journalisten oder beratende Volks- und Betriebswirte. Hinzu kommen wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erziehende Tätigkeiten sowie Berufe, die einem Katalogberuf ähnlich sind.
Die Einordnung hat spürbare Folgen: Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, sind unabhängig von Umsatz und Gewinn nicht zur Bilanzierung verpflichtet und nicht Mitglied der IHK. Bei IT-Tätigkeiten, Beratung oder kreativen Berufen ist die Grenze nicht immer eindeutig. Softwareentwicklung kann zum Beispiel freiberuflich sein, wenn sie einer ingenieurähnlichen Tätigkeit entspricht – das hängt vom Einzelfall ab.
Vorsicht ist bei Personengesellschaften geboten: Übt eine Partnerschaft neben der freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, kann die gesamte Gesellschaft gewerblich werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Wir prüfen Ihre Tätigkeit vor der Anmeldung und formulieren die Angaben gegenüber dem Finanzamt entsprechend.
Gewinnermittlung mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Freiberufler ermitteln ihren Gewinn in der Regel mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Maßgeblich ist, wann Geld tatsächlich zu- oder abfließt. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel gelten Sonderregeln (§ 11 EStG), Anschaffungen über die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter hinaus werden abgeschrieben.
Wir erstellen die EÜR samt Anlage für das Finanzamt und auf Wunsch eine laufende Finanzbuchhaltung mit monatlichen Auswertungen. So sehen Sie unterjährig, wie sich Honorare und Kosten entwickeln.
Umsatzsteuer: Je nach Beruf sehr unterschiedlich
Architekten, Ingenieure, Berater, IT-Freelancer und die meisten Kreativen erbringen umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Freiberufler können auf Antrag die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen (§ 20 UStG) und zahlen sie dann erst, wenn das Honorar eingegangen ist. Bei Aufträgen aus dem Ausland gelten oft Sonderregeln wie das Reverse-Charge-Verfahren.
Für Heilberufe gilt dagegen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, soweit es sich um Heilbehandlungen handelt. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug aus Praxiskosten. Bei geringen Umsätzen kann die Kleinunternehmerregelung infrage kommen – Details dazu im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.
Vorauszahlungen und Steuerrücklage
Das Finanzamt setzt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, die vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig werden (§ 37 EStG). Grundlage ist meist der letzte Steuerbescheid. Steigen oder sinken Ihre Einkünfte deutlich, beantragen wir eine Anpassung.
Besonders im zweiten und dritten Jahr nach der Gründung kommen Nachzahlung und erhöhte Vorauszahlungen oft zusammen. Eine laufend berechnete Rücklage hilft, solche Zahlungen einzuplanen.
Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung
Wer überwiegend für einen Auftraggeber arbeitet, feste Arbeitszeiten hat oder in dessen Organisation eingebunden ist, läuft Gefahr, sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter zu gelten. Das betrifft häufig IT-Freelancer, Berater und Kreative in längeren Projekten. Die Folge können erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen beim Auftraggeber sein.
Wir weisen auf Risiken hin, erläutern das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung und klären die steuerlichen Folgen. Unabhängig davon können bestimmte Selbstständige, etwa Lehrende, selbst rentenversicherungspflichtig sein.
Gründung einer Praxis oder Partnerschaft
Bei der Neugründung oder Übernahme einer Praxis oder eines Büros geht es um Rechtsform, Finanzierung und Kaufpreisaufteilung. Mehrere Berufsträger können sich zum Beispiel in einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Die Wahl beeinflusst Haftung, Gewinnverteilung und Steuern.
Wir unterstützen bei Businessplan, Finanzierungsgesprächen und Anmeldung beim Finanzamt. Mehr dazu unter Existenzgründung. Beschäftigen Sie Personal, übernehmen wir auch die Lohnabrechnung.
So arbeiten wir zusammen
- Unverbindliches Erstgespräch: Wir klären Tätigkeit, Rechtsform und Ihre Fragen.
- Einrichtung: Wir legen fest, wie Belege zu uns kommen – digital über DATEV oder kanzlei.land, oder auf Papier.
- Laufende Betreuung: Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Auswertungen und Prüfung der Vorauszahlungen.
- Jahresabschluss: EÜR und Steuererklärungen, besprochen vor der Übermittlung ans Finanzamt.
Für einen ersten Termin erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?
Nein. Freiberufler melden ihre Tätigkeit nicht beim Gewerbeamt an, sondern zeigen sie dem Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Ob die Tätigkeit tatsächlich freiberuflich ist, beurteilt das Finanzamt anhand Ihrer Angaben.
Müssen Ärztinnen und Ärzte Umsatzsteuer abführen?
Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Leistungen ohne therapeutisches Ziel, etwa bestimmte Gutachten oder rein ästhetische Behandlungen, können dagegen umsatzsteuerpflichtig sein. Es kommt deshalb auf die einzelne Leistung an, nicht auf den Beruf.
Wie viel Geld sollte ich für Steuern zurücklegen?
Eine pauschale Quote passt selten, weil Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Vorauszahlungen von Ihrer persönlichen Situation abhängen. Wir können die Rücklage auf Basis Ihrer aktuellen Zahlen regelmäßig berechnen. So vermeiden Sie hohe Nachzahlungen nach dem Steuerbescheid.
Was passiert, wenn das Finanzamt meine Tätigkeit als gewerblich einstuft?
Dann fällt grundsätzlich Gewerbesteuer an, die Sie teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen können. Außerdem kann eine Buchführungspflicht entstehen, und Sie werden Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer. Gegen eine aus unserer Sicht falsche Einordnung legen wir Einspruch ein.
Wann ist ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll?
Vor allem dann, wenn Sie überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten oder in dessen Abläufe eingebunden sind. Das Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a SGB IV schafft Klarheit, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung vorliegt. Beantragen können es Auftraggeber und Auftragnehmer.