Leistung

Jahresabschluss & Gewinnermittlung

Wir erstellen Jahresabschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, E-Bilanzen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie Eröffnungs-, Zwischen- und Liquidationsbilanzen. Auf Wunsch mit Bescheinigung und Plausibilitätsbeurteilung für Banken.

Mit dem Jahresabschluss oder der Gewinnermittlung stellen Sie fest, welchen Gewinn Ihr Unternehmen im abgelaufenen Jahr erzielt hat – als Grundlage für Steuererklärungen, Gespräche mit der Bank und Ihre eigenen Entscheidungen. Wir erstellen Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung nach Handels- und Steuerrecht, E-Bilanzen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Vermögensaufstellungen für kleine Unternehmen, Freiberufler und mittelständische Betriebe aller Rechtsformen. Auf Wunsch erhält der Abschluss eine Bescheinigung mit Plausibilitätsbeurteilung, wie sie viele Banken verlangen.

Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Was gilt für Sie?

Ob Sie bilanzieren müssen oder eine einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) genügt, hängt von Rechtsform und Größe ab (Stand: 2026):

Unternehmen Gewinnermittlung
GmbH, UG, GmbH & Co. KG immer Bilanz
OHG, KG und andere Personenhandelsgesellschaften Bilanz
Eingetragener Einzelkaufmann (e. K.) Bilanz; Befreiung bei höchstens 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (§ 241a HGB)
Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag EÜR, bis das Finanzamt nach Überschreiten derselben Grenzen zur Buchführung auffordert (§ 141 AO)
Freiberufler EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG, unabhängig von der Größe

Wir prüfen mit Ihnen, welche Methode für Sie gilt und ob eine freiwillige Bilanzierung sinnvoll ist, etwa weil eine Bank sie verlangt.

Handelsbilanz, Steuerbilanz und E-Bilanz

Die Handelsbilanz folgt den Vorschriften des HGB und richtet sich an Gesellschafter, Banken und Geschäftspartner. Für die Besteuerung gelten teils abweichende Regeln, etwa bei Rückstellungen oder Abschreibungen. Deshalb weicht die Steuerbilanz in vielen Fällen von der Handelsbilanz ab, oder die Unterschiede werden in einer Überleitungsrechnung dargestellt.

Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind dem Finanzamt elektronisch in einem vorgegebenen Datensatz zu übermitteln, der sogenannten E-Bilanz (§ 5b EStG). Bei Personengesellschaften kommen gegebenenfalls Sonder- und Ergänzungsbilanzen für einzelne Gesellschafter hinzu. Die Erklärungen zu Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer erstellen wir im Anschluss – mehr dazu unter Steuerberatung & Steuererklärungen.

Weitere Bilanzen für besondere Anlässe

Neben dem regulären Jahresabschluss erstellen wir Bilanzen, die nur zu bestimmten Zeitpunkten anfallen:

  • Eröffnungsbilanz bei der Gründung eines bilanzierenden Unternehmens
  • Zwischenbilanz, etwa für eine Bank oder bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel
  • Aufgabe- und Liquidationsbilanz, wenn ein Betrieb eingestellt oder eine Gesellschaft aufgelöst wird
  • Auseinandersetzungsbilanz, wenn ein Gesellschafter ausscheidet
  • Planbilanz, um die Entwicklung der nächsten Jahre abzuschätzen
  • Vermögensaufstellung, etwa als Übersicht über Vermögen und Schulden für Bank, Finanzierung oder Nachlassregelung

Bescheinigung und Plausibilitätsbeurteilung für Ihre Bank

Jeder von uns erstellte Jahresabschluss enthält eine Bescheinigung. Sie beschreibt, wie intensiv wir die Unterlagen im Rahmen der Erstellung beurteilt haben. Nach den Grundsätzen der Bundessteuerberaterkammer werden drei Stufen unterschieden:

  • ohne Beurteilungen: Wir erstellen den Abschluss auf Grundlage Ihrer Angaben und Unterlagen.
  • mit Plausibilitätsbeurteilungen: Wir befragen Sie zusätzlich und führen analytische Beurteilungen durch, um die Plausibilität der Unterlagen festzustellen.
  • mit umfassenden Beurteilungen: Wir beurteilen die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen eingehend; diese Bescheinigung kommt in ihrer Aussagekraft einem Prüfungsvermerk nahe.

Kreditinstitute verlangen bei Finanzierungen häufig einen Abschluss mit Plausibilitätsbeurteilung. Auf Wunsch ergänzen wir den Abschluss um einen Erläuterungsbericht, der die Zahlen kommentiert, und begleiten Sie zum Gespräch mit Ihrer Bank. Wie wir Sie bei Finanzierungen weiter unterstützen, lesen Sie unter Betriebswirtschaftliche Beratung.

Mehr als eine Pflicht: der Abschluss als Entscheidungsgrundlage

Der Jahresabschluss zeigt, wie sich Umsatz, Kosten, Eigenkapital und Liquidität entwickelt haben. Im Vergleich mit den Vorjahren erkennen Sie, wo Ihr Unternehmen steht und wo Handlungsbedarf besteht.

Beim Abschluss gibt es zudem Ansatz- und Bewertungswahlrechte. Wir besprechen mit Ihnen vorab, wie Sie diese nutzen – je nachdem, ob eine niedrige Steuerbelastung oder ein aussagekräftiges Bild für Kapitalgeber im Vordergrund steht.

So arbeiten wir zusammen

  1. Laufende Buchhaltung: Führen wir Ihre Finanzbuchhaltung, liegen die Zahlen bereits vor. Andernfalls übernehmen wir Ihre Buchungsdaten.
  2. Abschlussunterlagen: Sie stellen uns die Angaben zum Stichtag bereit, etwa Inventur, Kontoauszüge, offene Forderungen und Verbindlichkeiten sowie neue Verträge.
  3. Erstellung: Wir erstellen den Abschluss, buchen Abgrenzungen und Abschreibungen und klären Rückfragen mit Ihnen.
  4. Besprechung: Wir gehen die Ergebnisse mit Ihnen durch und erläutern Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.
  5. Übermittlung: Wir übermitteln E-Bilanz und Steuererklärungen an das Finanzamt und bereiten bei Kapitalgesellschaften die Offenlegung vor.

Sie möchten Ihren Jahresabschluss in Hofheim am Taunus erstellen lassen oder brauchen einen Abschluss für Ihre Bank? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch unter 06192 9320-0.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss einer GmbH aufgestellt sein?

Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB grundsätzlich in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres aufstellen. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen sich bis zu sechs Monate Zeit lassen, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Die Offenlegung im Unternehmensregister muss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen.

Muss ich als Freiberufler eine Bilanz erstellen?

Nein. Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Ingenieure oder Journalisten ermitteln ihren Gewinn unabhängig von Umsatz und Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Eine Bilanz ist nur nötig, wenn Sie freiwillig bilanzieren oder Ihre Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH ausüben.

Was passiert, wenn eine GmbH ihren Jahresabschluss nicht offenlegt?

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB) und droht ein Ordnungsgeld an, das sich bei weiterer Untätigkeit wiederholen kann. Die Verfahrenskosten fallen auch dann an, wenn die Offenlegung später nachgeholt wird. Es lohnt sich daher, die Frist von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fest einzuplanen.

Kann ein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen?

Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende und Kapitalgesellschaften können ein abweichendes Wirtschaftsjahr wählen, etwa vom 1. Juli bis 30. Juni (§ 4a EStG). Die spätere Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist steuerlich nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt möglich. Für Freiberufler und nicht eingetragene Gewerbetreibende gilt stets das Kalenderjahr.

Wie lange müssen Jahresabschlüsse aufbewahrt werden?

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Inventare und Bücher sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO, § 257 HGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Abschluss erstellt wurde. Für Buchungsbelege gilt seit 2025 eine verkürzte Frist von acht Jahren.

Kontakt

Lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen.

Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, wobei wir Sie unterstützen können und wie die Zusammenarbeit aussehen würde – persönlich in Hofheim, telefonisch oder per Video.

06192 9320-0 kanzlei@stb-leistner.de

Mo–Do 8:30–17:30 Uhr · Fr 8:30–16:00 Uhr