Leistung

Finanzbuchhaltung

Wir führen die laufende Finanz- und Anlagenbuchhaltung, auf Wunsch digital mit DATEV Unternehmen online, erstellen und erläutern betriebswirtschaftliche Auswertungen und übermitteln Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen. Selbstbuchende Mandanten unterstützen wir im Teilservice.

Von Hofheim am Taunus aus übernehmen wir die laufende Finanzbuchhaltung für kleine Unternehmen, Freiberufler und mittelständische Betriebe – vom Buchen der Belege über die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zur monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA). Ihre Belege reichen Sie digital über DATEV Unternehmen online ein. Wer selbst bucht, erhält von uns Unterstützung im Teilservice.

Was wir in der laufenden Buchhaltung übernehmen

  • Kontieren und Buchen aller laufenden Geschäftsvorfälle
  • Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung mit Offene-Posten-Listen (OPOS)
  • automatische Übernahme von Daten aus elektronischen Kassen- und Rechnungsprogrammen
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen
  • periodengerechte Abgrenzung, etwa von Sonderzahlungen und Abschreibungen
  • Erstellung und Erläuterung der BWA, Summen- und Saldenlisten
  • Beratung per Telefon und E-Mail zu laufenden Buchhaltungsfragen
  • Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Die Löhne und Gehälter fließen direkt aus der Lohnabrechnung in die Finanzbuchhaltung ein, wenn wir beides für Sie erstellen.

Digitale Belege mit DATEV Unternehmen online

Mit DATEV Unternehmen online laden Sie Ihre Belege per Scanner, Smartphone-App (DATEV Upload mobil) oder Browser (DATEV Upload online) in das DATEV-Rechenzentrum. Wir übernehmen die Buchungsinformationen per automatischer Belegerkennung direkt aus dem digitalen Beleg. Zu jeder Buchung ist der Beleg mit einem Klick abrufbar – für Sie, für uns und bei einer Prüfung.

Darüber hinaus können Sie über Unternehmen online Zahlungen aus den Belegen vorbereiten, ein Kassenbuch führen und Ihre Auswertungen jederzeit abrufen. Den Funktionsumfang stimmen wir auf Ihren Bedarf ab. Einen Überblick über alle digitalen Werkzeuge der Kanzlei finden Sie unter Digitale Zusammenarbeit.

Sie arbeiten lieber mit Papier? Bitte bedenken Sie: Mit der E-Rechnungspflicht ist das ab 2028 grundsätzlich nur noch für Kleinunternehmer möglich, deren Jahresumsatz unter 25.000 € liegt. Alle anderen Unternehmen müssen ihre Buchführung bis spätestens Ende 2027 auf digitale Rechnungen umstellen, Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 800.000 € bereits bis Ende 2026. Einzelheiten erklären wir im Ratgeber zur E-Rechnung.

Nutzen Sie bereits Lexware oder sevdesk für Rechnungen und Belege, übernehmen wir die Daten aus diesen Programmen und buchen darauf weiter – Sie müssen Ihre gewohnte Software nicht wechseln.

Die BWA: Zahlen, die Sie verstehen

Die betriebswirtschaftliche Auswertung zeigt Ihnen monatlich Umsatz, Kosten und vorläufiges Ergebnis – auch im Vergleich zum Vorjahr. Wir senden Ihnen die BWA nicht nur zu, sondern erläutern auffällige Entwicklungen und beantworten Ihre Fragen.

Auf Wunsch berechnen wir zusätzlich monatlich, welchen Betrag Sie für Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zurücklegen sollten. So sind Sie auf Nachzahlungen vorbereitet und erleben beim Steuerbescheid keine Überraschung.

Umsatzsteuer-Voranmeldung: monatlich oder vierteljährlich?

Wie oft Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, hängt von der Umsatzsteuer des Vorjahres ab (§ 18 UStG, Stand: 2026):

Umsatzsteuer im Vorjahr Voranmeldungszeitraum
mehr als 9.000 € monatlich
2.000 € bis 9.000 € vierteljährlich
bis 2.000 € Befreiung durch das Finanzamt möglich

Die Voranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats elektronisch zu übermitteln. Die Regel, dass Gründer im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich abgeben müssen, ist für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Wer Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten erbringt, gibt zusätzlich eine Zusammenfassende Meldung ab (§ 18a UStG).

GoBD und E-Rechnung: Was eine ordnungsgemäße Buchführung verlangt

Die Finanzverwaltung hat ihre Anforderungen in den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form (GoBD) zusammengefasst. Buchungen müssen vollständig, zeitgerecht und unveränderbar sein, der Ablauf sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Bücher und Jahresabschlüsse sind zehn Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege seit 2025 acht Jahre (§ 147 AO).

Seit 2025 müssen alle Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Ab 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle (Stand: 2026). Was das für Ihre Buchhaltung bedeutet, erklärt unser Ratgeber zur E-Rechnungspflicht.

Selbst buchen mit Unterstützung: der Teilservice

Nicht jeder möchte die Buchhaltung vollständig abgeben. Buchen Sie selbst, binden wir Ihre Daten in die Abläufe der Kanzlei ein, prüfen Ihre Buchungen, beraten bei Fragen und übernehmen nur die Teile, die Sie nicht selbst erledigen möchten – etwa die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abschlussbuchungen für den Jahresabschluss.

Anlagenbuchhaltung

Gegenstände, die Ihrem Betrieb länger als ein Jahr dienen, werden nicht sofort als Aufwand gebucht, sondern über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Wir führen dazu das Anlagenverzeichnis mit einer Übersicht je Wirtschaftsgut, berechnen die Abschreibung (AfA) und erstellen eine Abschreibungsvorschau für die kommenden Jahre.

Dabei nutzen wir die gesetzlichen Wahlrechte: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG), für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1. Juli 2025 bis Ende 2027 angeschafft werden, ist eine degressive AfA von bis zu 30 % möglich (Stand: 2026).

So arbeiten wir zusammen

  1. Einrichtung: Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir Umfang, Belegweg und Voranmeldungszeitraum und richten Ihren Mandantenbestand ein.
  2. Belege: Sie laden Ihre Belege laufend hoch oder übergeben sie gesammelt.
  3. Buchen und Melden: Wir buchen, klären Rückfragen und übermitteln die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht.
  4. Auswertung: Sie erhalten Ihre BWA und auf Wunsch die Berechnung der Steuerrücklage.
  5. Jahresende: Die Buchhaltung bildet die Grundlage für Jahresabschluss und Steuererklärungen.

Häufige Fragen

Ab wann bin ich zur Buchführung verpflichtet?

Kapitalgesellschaften und im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind nach Handelsrecht buchführungspflichtig; eingetragene Einzelkaufleute sind befreit, solange sie höchstens 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn erzielen (§ 241a HGB, Stand: 2026). Andere Gewerbetreibende müssen erst Bücher führen, wenn sie diese Grenzen überschreiten und das Finanzamt sie dazu auffordert (§ 141 AO). Freiberufler sind nie buchführungspflichtig, müssen ihre Einnahmen und Ausgaben aber ebenfalls vollständig aufzeichnen.

Was ist eine Dauerfristverlängerung?

Mit einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Abgabe- und Zahlungsfrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat, also vom 10. des Folgemonats auf den 10. des übernächsten Monats (§ 46 UStDV). Monatszahler müssen dafür einmal jährlich eine Sondervorauszahlung leisten, die mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet wird. Für die Buchhaltung bedeutet das mehr Zeit, um Belege vollständig zu erfassen.

Darf ich Papierbelege nach dem Scannen vernichten?

Grundsätzlich ja, wenn das Scannen nach den Vorgaben der GoBD erfolgt: Die digitale Kopie muss vollständig, lesbar und unveränderbar archiviert sein, und der Ablauf sollte in einer Verfahrensdokumentation beschrieben sein. Für einzelne Belege, etwa bestimmte Zoll- oder Einfuhrdokumente, können Ausnahmen gelten. Wir klären mit Ihnen, wie Sie ersetzendes Scannen sicher umsetzen.

Wie oft sollte ich meine Belege an die Kanzlei geben?

Das richtet sich grundsätzlich nach den GoBD: Sie verlangen, dass Geschäftsvorfälle zeitnah erfasst werden. Es empfiehlt sich deshalb, Belege mindestens monatlich einzureichen. Mit DATEV Unternehmen online können Sie Belege laufend hochladen, sobald sie anfallen. Je aktueller die Buchhaltung, desto aussagekräftiger sind Ihre Auswertungen.

Was kostet die Buchhaltung beim Steuerberater?

Die Vergütung für die laufende Buchführung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), insbesondere § 33 StBVV, und hängt vor allem vom Umsatz und vom Aufwand ab. Möglich ist auch eine monatliche Pauschalvergütung (§ 14 StBVV). Wie viel Arbeit anfällt, hängt stark davon ab, wie vollständig und digital die Belege vorliegen.

Kontakt

Lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen.

Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, wobei wir Sie unterstützen können und wie die Zusammenarbeit aussehen würde – persönlich in Hofheim, telefonisch oder per Video.

06192 9320-0 kanzlei@stb-leistner.de

Mo–Do 8:30–17:30 Uhr · Fr 8:30–16:00 Uhr