Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erlaubt es, keine Umsatzsteuer zu berechnen, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (Stand: 2026). Seit der Reform zum 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei, ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Die Regelung ist freiwillig: Wer auf sie verzichtet, ist fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.
Was hat sich 2025 geändert?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung neu gefasst. Die wichtigsten Änderungen:
- Höhere Grenzen: Statt 22.000 € und 50.000 € gelten jetzt 25.000 € für das Vorjahr und 100.000 € für das laufende Jahr.
- Nettobeträge: Die Grenzen beziehen sich auf den Umsatz ohne Umsatzsteuer.
- Tatsächlicher statt geschätzter Umsatz: Für das laufende Jahr kommt es nicht mehr auf eine Prognose an, sondern darauf, ob die Grenze tatsächlich überschritten wird.
- Steuerbefreiung: Die Umsätze sind steuerfrei, statt dass die Steuer lediglich nicht erhoben wird.
- Vereinfachte Rechnungen nach § 34a UStDV.
Neu ist außerdem eine EU-weite Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG). Sie ermöglicht es, die Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Staaten zu nutzen, und setzt eine Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern voraus.
Die Grenzen im Überblick
| Situation | Grenze (netto) | Was gilt |
|---|---|---|
| Vorjahr | höchstens 25.000 € | Voraussetzung, um im laufenden Jahr Kleinunternehmer zu sein |
| Laufendes Jahr | höchstens 100.000 € | Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt die Regelbesteuerung |
| Gründungsjahr | höchstens 25.000 € | Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt die Regelbesteuerung |
Liegt der Umsatz eines Jahres über 25.000 €, aber unter 100.000 €, bleiben Sie in diesem Jahr Kleinunternehmer. Im Folgejahr ist die Regelung dann jedoch ausgeschlossen, weil der Vorjahresumsatz zu hoch war.
Zwei Beispiele
Eine Grafikdesignerin erzielt 2025 einen Umsatz von 18.000 €. Im Jahr 2026 steigt er auf 30.000 €. Sie bleibt 2026 Kleinunternehmerin, weil der Vorjahresumsatz unter 25.000 € lag und die Grenze von 100.000 € nicht erreicht wird. Ab dem 1. Januar 2027 gilt für sie jedoch die Regelbesteuerung, weil ihr Umsatz 2026 über 25.000 € lag.
Ein Handwerker macht sich am 1. Juli 2026 selbstständig. Im November überschreitet sein Umsatz mit einem Auftrag über 6.000 € die Grenze von 25.000 €. Bereits für diesen Auftrag muss er Umsatzsteuer berechnen, die Umsätze davor bleiben steuerfrei.
Was zählt zum Gesamtumsatz?
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Er umfasst grundsätzlich alle steuerbaren Umsätze des Unternehmens, also aus allen selbstständigen Tätigkeiten zusammen. Bestimmte steuerfreie Umsätze werden herausgerechnet, etwa aus der steuerfreien Vermietung von Wohnraum oder aus Heilbehandlungen.
Für Gründer wichtig: Auch Umsätze aus einer PV-Anlage gehören zum Gesamtumsatz. Mehr dazu im Ratgeber zu Photovoltaik und Steuern.
Folgen beim Überschreiten der Grenzen
Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten – im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 € –, endet die Kleinunternehmerregelung sofort. Bereits der Umsatz, der die Grenze übersteigt, unterliegt der Umsatzsteuer. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie
- Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen,
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und
- die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Im Gegenzug können Sie Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Vor allem bei Festpreisen gegenüber Privatkunden kann der Wechsel die Marge spürbar verringern, wenn sich die Preise nicht anpassen lassen. Es lohnt sich deshalb, den Umsatz im Jahresverlauf im Blick zu behalten.
Wahlrecht: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung ist ein Angebot, keine Pflicht. Sie können gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Sie darauf verzichten (§ 19 Abs. 3 UStG). Die Erklärung ist bis zum Ende Februar des übernächsten Jahres möglich, für 2026 also bis Ende Februar 2028. Sie bindet Sie für mindestens fünf Kalenderjahre.
Ein Verzicht kann sinnvoll sein, wenn
- Ihre Kunden überwiegend Unternehmen sind, die sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen,
- Sie zu Beginn hohe Investitionen haben und die Vorsteuer daraus geltend machen möchten oder
- Sie ohnehin damit rechnen, die Grenzen bald zu überschreiten.
Bei überwiegend privaten Kunden spricht dagegen meist mehr für die Kleinunternehmerregelung, weil die Umsatzsteuer für diese Kunden ein echter Preisaufschlag ist.
Rechnungen als Kleinunternehmer
Seit 2025 dürfen Kleinunternehmer vereinfachte Rechnungen nach § 34a UStDV ausstellen. Diese müssen mindestens enthalten:
- vollständigen Namen und Anschrift des Unternehmers und des Kunden
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
- den Rechnungsbetrag und einen Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
Ein möglicher Hinweis lautet: „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.“ Zur Pflicht zur E-Rechnung gilt: Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können. Details im Ratgeber zur E-Rechnung.
Anmeldung: der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Wer sich selbstständig macht, muss das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit informieren (§ 138 Abs. 1b AO). Dazu dient der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der elektronisch über ELSTER übermittelt wird. Gewerbetreibende melden ihr Gewerbe zusätzlich bei der Gemeinde an, Freiberufler nicht.
Im Fragebogen geben Sie den erwarteten Umsatz an und erklären, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten. Die Angaben zu Umsatz und Gewinn bestimmen auch, ob das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzt. Zu hoch angesetzte Schätzungen führen zu unnötigen Vorauszahlungen, zu niedrige zu Nachzahlungen.
EÜR und Steuererklärungen
Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Gewinne müssen Sie trotzdem versteuern. In der Regel ermitteln Kleinunternehmer ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und übermitteln die Anlage EÜR elektronisch zusammen mit der Einkommensteuererklärung.
Da Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen, sind Betriebsausgaben mit dem Bruttobetrag anzusetzen. Für Gewerbetreibende gilt bei der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 € (§ 11 GewStG). Gewerbesteuer fällt daher bei kleinen Gewinnen oft nicht an.
So unterstützen wir Sie
Wir rechnen mit Ihnen durch, ob die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung für Ihr Vorhaben besser passt, und füllen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gemeinsam mit Ihnen aus. Danach übernehmen wir auf Wunsch EÜR und Steuererklärungen und behalten Ihre Umsatzgrenzen im Blick. Mehr zur Begleitung beim Start unter Existenzgründung, einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren Sie über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf meinen Rechnungen ausweisen?
Nein. Weist ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er den Betrag nach § 14c UStG dem Finanzamt, ohne dass der Kunde ihn als Vorsteuer abziehen darf. Auf der Rechnung steht stattdessen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr mehr als 100.000 € Umsatz habe?
Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt die Regelbesteuerung. Bereits diese Rechnung muss mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, und Sie geben ab dann Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die Umsätze davor im selben Jahr bleiben steuerfrei.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung neben einer Anstellung nutzen?
Ja. Für die Grenzen zählen nur Ihre unternehmerischen Umsätze, nicht das Gehalt aus der Anstellung. Haben Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten, werden deren Umsätze allerdings zusammengerechnet.
Lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Das kann sich lohnen, wenn Ihre Kunden überwiegend Unternehmen mit Vorsteuerabzug sind oder Sie hohe Anfangsinvestitionen haben. Bei Privatkunden verteuert die Umsatzsteuer dagegen Ihre Preise oder schmälert Ihre Marge. Weil der Verzicht fünf Jahre bindet, sollten Sie ihn vorher durchrechnen.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Seit dem Steuerjahr 2024 grundsätzlich nur noch, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert (§ 18 Abs. 3 UStG). Eine Ausnahme besteht, wenn Sie Umsatzsteuer für bezogene Leistungen schulden, etwa für Online-Werbung von Anbietern aus dem EU-Ausland. Dann sind für diese Zeiträume Voranmeldungen abzugeben.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum genannten Stand und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Regelungen ändern sich häufig – sprechen Sie uns an, bevor Sie Entscheidungen treffen.