Ohne Steuerberater muss die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt sein. Wird sie von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 2 und 3 AO). Für das Jahr 2025 gelten damit der 31. Juli 2026 und der 1. März 2027, für 2026 der 2. August 2027 und der 29. Februar 2028.
Diese Fristen gelten für Pflichtveranlagungen. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann eine Erklärung freiwillig innerhalb von vier Jahren einreichen.
Welche Fristen gelten grundsätzlich?
§ 149 Abs. 2 AO legt fest, dass Steuererklärungen für ein Kalenderjahr spätestens sieben Monate nach dessen Ablauf abzugeben sind – also bis zum 31. Juli. Das gilt für die Einkommensteuer, aber auch für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen sowie Feststellungserklärungen.
Wird die Erklärung von einem Steuerberater, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einem Lohnsteuerhilfeverein angefertigt, gilt nach § 149 Abs. 3 AO eine längere Frist: der letzte Tag des Monats Februar im zweiten auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahr. Eine bloße Vollmacht genügt dafür nicht; der Berater muss mit der Erstellung beauftragt sein. Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten eigene Fristen.
Nicht unter diese Jahresfristen fallen unterjährige Anmeldungen wie die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Lohnsteuer-Anmeldung. Sie sind in der Regel bis zum 10. des Folgemonats zu übermitteln. Und: Wer mit einer Erstattung rechnet, muss die Frist nicht ausschöpfen – eine frühe Abgabe bringt das Geld schneller zurück.
Die Fristen für 2024, 2025 und 2026 im Überblick
| Steuerjahr | ohne Steuerberater | mit Steuerberater |
|---|---|---|
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 (28.2.2027 ist ein Sonntag) |
| 2026 | 2. August 2027 (31.7.2027 ist ein Samstag) | 29. Februar 2028 |
Stand: Oktober 2026. Die Fristen für 2024 und 2025 sind ohne Steuerberater bereits abgelaufen. Mit Steuerberater läuft für 2025 die Frist noch bis zum 1. März 2027.
Warum die Fristen zuletzt anders waren
Wegen der Belastung in der Corona-Zeit hat der Gesetzgeber die Abgabefristen für die Jahre 2019 bis 2024 verlängert und danach schrittweise zurückgeführt (Art. 97 § 36 EGAO). Für 2024 galt ohne Steuerberater bereits wieder der 31. Juli, mit Steuerberater noch die verlängerte Frist bis zum 30. April 2026.
Ab dem Steuerjahr 2025 gelten wieder die regulären Fristen des § 149 AO. Mit Steuerberater bleibt damit rund zwei Monate weniger Zeit als in den Vorjahren.
Fristende am Wochenende oder Feiertag
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächsten Werktags. Deshalb verschiebt sich der 28. Februar 2027 auf Montag, den 1. März 2027, und der 31. Juli 2027 auf Montag, den 2. August 2027.
Maßgeblich ist, dass die Erklärung bis zum Ende des Tages beim Finanzamt eingeht. Bei elektronischer Übermittlung über ELSTER oder DATEV ist das bis 24 Uhr möglich.
Pflichtveranlagung oder Antragsveranlagung?
Wer zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus § 25 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 56 EStDV und für Arbeitnehmer aus § 46 Abs. 2 EStG. Eine Pflicht besteht zum Beispiel, wenn
- Sie selbstständig oder gewerblich tätig sind,
- Sie als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte von mehr als 410 € im Jahr haben, etwa aus Vermietung,
- Sie Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld von mehr als 410 € erhalten haben,
- Ehegatten die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor gewählt haben,
- Sie gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben,
- ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde oder
- das Finanzamt Sie zur Abgabe auffordert.
Rentner müssen eine Erklärung abgeben, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen.
Alle anderen können eine Erklärung freiwillig einreichen, die sogenannte Antragsveranlagung. Dafür gilt die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO. Die Erklärung für 2022 muss also bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt eingehen, die für 2023 bis zum 31. Dezember 2027. Gerade bei Erstattungen lohnt sich ein Blick auf diese Jahre.
Achtung: Wer zur Abgabe verpflichtet ist, kann sich nicht auf die vierjährige Frist verlassen. Bei Pflichtveranlagungen beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr (§ 170 Abs. 2 AO). Das Finanzamt kann die Steuer daher auch später noch festsetzen.
Vorabanforderung durch das Finanzamt
Auch wenn ein Steuerberater beauftragt ist, kann das Finanzamt eine Erklärung nach § 149 Abs. 4 AO vorzeitig anfordern. Das kommt etwa vor, wenn Erklärungen für das Vorjahr verspätet eingereicht wurden, hohe Abschlusszahlungen zu erwarten sind oder eine Betriebsprüfung ansteht. Die in der Anordnung genannte Frist hat dann Vorrang.
Verspätungszuschlag: Was passiert bei Fristversäumnis?
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Wird eine Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben, setzt das Finanzamt ihn in der Regel zwingend fest. Für 2025 betrifft das Erklärungen, die nach dem 1. März 2027 eingehen.
Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, gemindert um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge, mindestens 25 € pro Monat. Er ist auf 25.000 € begrenzt (Stand: 2026). Kein zwingender Zuschlag wird festgesetzt, wenn die Steuer null beträgt oder sich eine Erstattung ergibt.
Gibt jemand trotz Erinnerung gar keine Erklärung ab, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO) und ein Zwangsgeld androhen.
Kann ich eine Fristverlängerung beantragen?
Ja. Nach § 109 AO kann die Abgabefrist auf Antrag verlängert werden. Der Antrag sollte vor Ablauf der Frist gestellt und begründet werden, etwa mit Krankheit oder fehlenden Unterlagen.
Für Erklärungen, die ein Steuerberater erstellt, ist eine Verlängerung über das Ende Februar hinaus nur eingeschränkt möglich. Sie setzt voraus, dass Sie oder Ihr Berater ohne Verschulden an der fristgerechten Abgabe gehindert sind (§ 109 Abs. 2 AO).
So unterstützen wir Sie
Wir erstellen Ihre Steuererklärung innerhalb der verlängerten Beraterfrist, behalten Vorabanforderungen im Blick und beantragen bei Bedarf eine Fristverlängerung. Für Privatpersonen haben wir unser Angebot auf der Seite Steuerberater für Privatpersonen zusammengefasst. Wenn eine Frist näher rückt, erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Steuererklärung 2025 abgeben?
Ohne Steuerberater war die Steuererklärung 2025 bis zum 31. Juli 2026 abzugeben. Wird sie von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist bis zum 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 auf einen Sonntag fällt. Freiwillige Erklärungen können Sie bis Ende 2029 einreichen.
Kann ich auch nach dem 31. Juli noch einen Steuerberater beauftragen?
Grundsätzlich ja, denn die längere Frist knüpft daran an, dass die Erklärung von einem Steuerberater angefertigt wird. Das Finanzamt kann die Erklärung jedoch mit einer Vorabanforderung früher anfordern. Wer bereits eine Erinnerung oder Mahnung erhalten hat, sollte deshalb nicht länger warten.
Was kostet eine verspätete Steuererklärung?
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer nach Abzug von Vorauszahlungen und Steuerabzügen, mindestens 25 € pro Monat und höchstens 25.000 € (§ 152 AO). Ergibt sich keine Nachzahlung, entfällt der Zuschlag in der Regel.
Was gilt, wenn die Frist auf ein Wochenende fällt?
Endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft sie nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags ab. Deshalb endet zum Beispiel die Frist für die Erklärung 2026 ohne Steuerberater am 2. August 2027 statt am 31. Juli 2027.
Wie lange kann ich eine freiwillige Steuererklärung nachreichen?
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, hat vier Jahre Zeit, gerechnet ab Ende des jeweiligen Jahres. Die Erklärung für 2022 muss also bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt eingehen. Für einen Verspätungszuschlag ist bei freiwilligen Erklärungen kein Raum.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum genannten Stand und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Regelungen ändern sich häufig – sprechen Sie uns an, bevor Sie Entscheidungen treffen.