Wer Vermögen, Immobilien oder einen Betrieb an die nächste Generation übergeben will, sollte die steuerliche Gestaltung mehrere Jahre im Voraus planen. Persönliche Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre neu nutzen, Betriebsvermögen kann unter Auflagen zu 85 oder 100 % verschont werden, und Gestaltungen wie der Nießbrauchsvorbehalt senken den steuerpflichtigen Wert. Wir rechnen mit Ihnen die steuerlichen Varianten durch und stimmen uns mit Ihrem Notar oder Rechtsanwalt ab.
Alle Werte in diesem Beitrag haben den Stand Oktober 2026. Weil das Bundesverfassungsgericht derzeit über die Erbschaftsteuer berät, können sich Regeln ändern – mehr dazu weiter unten.
Schenken zu Lebzeiten oder vererben?
Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen denselben Regeln: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze sind gleich. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt. Bei der vorweggenommenen Erbfolge übertragen Sie Vermögen schon zu Lebzeiten, meist durch Schenkung, oft verbunden mit Gegenleistungen wie einem Wohnrecht oder Versorgungszahlungen.
Der wichtigste steuerliche Vorteil: Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer früh beginnt, kann deshalb größere Vermögen in mehreren Schritten übertragen, ohne dass Steuer anfällt.
Einige Vergünstigungen gibt es allerdings nur im Erbfall, etwa den Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder (§ 17 ErbStG) oder die Steuerbefreiung des Familienheims für Kinder.
Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Es gibt drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG): Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen. Steuerklasse II umfasst unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder sowie Eltern bei Schenkungen. Alle übrigen Personen, auch nicht verheiratete Lebensgefährten, fallen in Steuerklasse III.
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG:
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern bei Erbschaft) | 100.000 € |
| Steuerklassen II und III | 20.000 € |
Was über dem Freibetrag liegt, wird nach § 19 ErbStG besteuert. Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Betriebsvermögen: Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG
Für begünstigtes Betriebsvermögen – etwa ein Einzelunternehmen, einen Mitunternehmeranteil oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft – sieht das Gesetz eine weitgehende Steuerbefreiung vor. Der Nachfolger kann zwischen zwei Modellen wählen:
| Regelverschonung | Optionsverschonung | |
|---|---|---|
| steuerfrei | 85 % | 100 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme | 400 % | 700 % |
| zusätzliche Voraussetzung | – | Verwaltungsvermögen höchstens 20 % |
Die Lohnsumme der Jahre nach der Übergabe darf zusammengerechnet einen bestimmten Prozentsatz der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt diese Prüfung, für Betriebe mit sechs bis 15 Beschäftigten gelten niedrigere Werte. Während der Behaltensfrist darf der Betrieb nicht verkauft oder aufgegeben werden, und es dürfen keine übermäßigen Entnahmen erfolgen.
Nicht begünstigt ist sogenanntes Verwaltungsvermögen, etwa vermietete Grundstücke, Wertpapiere oder hohe Geldbestände. Für Erwerbe über 26 Mio. € gelten zusätzliche Regeln (§§ 13c, 28a ErbStG). Welche Variante passt, hängt von Größe, Personalplanung und Vermögensstruktur des Betriebs ab – das sollte vor der Übergabe geklärt sein.
Neben der Erbschaftsteuer zählen auch die ertragsteuerlichen Folgen. Wird ein ganzer Betrieb unentgeltlich übertragen, können in der Regel die Buchwerte fortgeführt werden (§ 6 Abs. 3 EStG), sodass keine stillen Reserven versteuert werden. Vorsicht ist geboten, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter wie das Betriebsgrundstück zurückbehalten werden.
Familienheim, Nießbrauch und Immobilien in der Familie
Für das selbst genutzte Familienheim gibt es besondere Befreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG). Ehegatten können es sich schon zu Lebzeiten steuerfrei übertragen, ohne Wert- oder Flächengrenze. Im Erbfall bleibt es für den Ehegatten und für Kinder steuerfrei, wenn sie es zehn Jahre selbst bewohnen; bei Kindern ist die begünstigte Wohnfläche auf 200 m² begrenzt.
Häufig werden Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen: Das Eigentum geht auf die Kinder über, die Eltern behalten aber das Recht, die Immobilie selbst zu nutzen oder die Mieten zu beziehen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung, und zwar umso stärker, je jünger die Eltern sind. Ertragsteuerlich bleiben Mieteinnahmen und Abschreibung in der Regel bei den Eltern.
Weitere Punkte bei Immobilien:
- Bewertung: Das Finanzamt bewertet Grundbesitz nach dem Bewertungsgesetz, nicht nach dem Kaufpreis. Ein niedrigerer Verkehrswert kann durch Gutachten nachgewiesen werden (§ 198 BewG).
- Vermietete Wohnungen werden nur mit 90 % ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG).
- Grunderwerbsteuer fällt bei Schenkungen in der Familie in der Regel nicht an (§ 3 GrEStG).
- Spekulationsfrist: Bei unentgeltlichem Erwerb übernimmt der Beschenkte das Anschaffungsdatum des Schenkers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Übernimmt er Schulden oder zahlt Ausgleich an Geschwister, kann das teilweise als Anschaffung gelten.
Mehr zu Vermietung und Verkauf von Immobilien finden Sie unter Immobilien & Photovoltaik.
Aktuell: Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 in zwei Verfahren mündlich verhandelt. Im Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung (Az. 1 BvF 1/23) geht es darum, ob der Bund für Teile des Erbschaftsteuergesetzes – Grundbesitzbewertung, Freibeträge, Steuersätze – zuständig ist. In der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 steht die Begünstigung von Betriebsvermögen auf dem Prüfstand.
Eine Entscheidung steht noch aus (Stand: 18. Oktober 2026). Bis dahin gilt das bisherige Recht unverändert. Bei früheren Entscheidungen hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt und das alte Recht übergangsweise weiter gelten lassen. Ob und wie sich Freibeträge oder Verschonungsregeln ändern, lässt sich derzeit nicht vorhersagen.
Wer übernimmt was: Steuerberater, Notar, Rechtsanwalt
Eine Nachfolge berührt Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht ebenso wie das Steuerrecht. Testamente, Erbverträge, Schenkungs- und Übergabeverträge entwerfen Notar oder Rechtsanwalt; Grundstücksübertragungen und Gesellschaftsanteile an einer GmbH müssen notariell beurkundet werden.
Wir beraten steuerlich: Wir berechnen die Steuerlast verschiedener Varianten, prüfen die Voraussetzungen der Verschonung und erstellen die Erklärungen gegenüber dem Finanzamt. Auf Ihren Wunsch stimmen wir uns direkt mit Ihrem Notar oder Anwalt ab, damit Vertrag und steuerliche Planung zusammenpassen.
Zeitplan und Checkliste für eine Nachfolge
Für die Übergabe eines Betriebs sollten Sie mehrere Jahre einplanen. Ein grober Zeitplan:
- Fünf bis zehn Jahre vorher: Ziele klären (Familie, Mitarbeitende, Verkauf an Dritte), erste Schenkungen von Privatvermögen nutzen, damit Freibeträge später erneut zur Verfügung stehen.
- Drei bis fünf Jahre vorher: Nachfolger bestimmen und einbinden, Verwaltungsvermögen im Betrieb prüfen, Altersversorgung des Übergebers planen.
- Ein bis zwei Jahre vorher: steuerliche Varianten rechnen, Übertragungsstichtag festlegen, Verträge mit Notar oder Anwalt vorbereiten.
- Übergabe: Vertrag beurkunden, Anzeige an das Finanzamt, Schenkungsteuererklärung.
- Fünf bis sieben Jahre danach: Behaltensfrist, Lohnsumme und Entnahmen im Blick behalten.
Diese Unterlagen sollten Sie für ein erstes Gespräch zusammenstellen:
- Übersicht über das Vermögen: Immobilien, Betriebsvermögen, Beteiligungen, Geldanlagen
- Schenkungen der letzten zehn Jahre mit Datum und Wert
- vorhandene Testamente, Erb- und Eheverträge, Gesellschaftsverträge
- Jahresabschlüsse und Lohnsummen der letzten fünf Jahre
- Grundbuchauszüge und Mietverträge
Wie sich eine Übergabe auf Liquidität und Altersversorgung auswirkt, besprechen wir im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Beratung.
So unterstützen wir Sie
Wir beraten Sie steuerlich zu Schenkung, Erbschaft und Unternehmensnachfolge: Wir planen die Nutzung der Freibeträge, prüfen die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, bewerten die steuerlichen Folgen von Nießbrauch und Immobilienübertragungen und erstellen die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen. Die rechtliche Gestaltung übernimmt Ihr Notar oder Rechtsanwalt; mit ihm stimmen wir uns auf Wunsch ab. Einen Überblick finden Sie auf der Seite Erbschaft, Schenkung & Nachfolge.
Für ein unverbindliches Erstgespräch in unserer Kanzlei in Hofheim am Taunus erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja. Schenker und Beschenkter müssen eine Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar eine eigene Anzeige, die Pflicht der Beteiligten kann dann entfallen. Die Anzeige ist wichtig, damit das Finanzamt frühere Schenkungen im 10-Jahres-Zeitraum zutreffend berücksichtigt.
Sollte ich wegen des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht jetzt schnell schenken?
Eine Übertragung allein wegen des Verfahrens vorzuziehen, ist in der Regel nicht sinnvoll. Wer eine Schenkung ohnehin plant, sollte sie aber nicht ohne Grund aufschieben, denn wie eine mögliche Neuregelung aussieht, ist offen. Rückforderungsrechte im Vertrag können helfen, auf spätere Änderungen zu reagieren – das gehört in die Abstimmung mit Notar und Steuerberater.
Was passiert, wenn der Nachfolger den Betrieb vor Ablauf der Behaltensfrist verkauft?
Dann fällt die Verschonung für Betriebsvermögen nachträglich ganz oder teilweise weg, und das Finanzamt setzt Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach. Bei einem Verkauf während der Frist geschieht das in der Regel zeitanteilig für die verbleibenden Jahre. Auch das Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt zu einer anteiligen Nachversteuerung.
Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn Eltern ihrem Kind eine Immobilie schenken?
In der Regel nicht. Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen sind von der Grunderwerbsteuer befreit, ebenso Übertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen Ehegatten (§ 3 GrEStG). Statt Grunderwerbsteuer prüft das Finanzamt dann die Schenkungsteuer.
Kann ich eine Schenkung rückgängig machen, wenn sich die Verhältnisse ändern?
Nur, wenn der Vertrag das vorsieht, etwa ein Rückforderungsrecht bei Verkauf, Insolvenz oder Scheidung des Beschenkten oder wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Wird das Geschenk aufgrund eines solchen Rechts zurückgegeben, erlischt die Schenkungsteuer (§ 29 ErbStG). Die Klauseln formuliert Ihr Notar; wir prüfen die steuerlichen Folgen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum genannten Stand und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Regelungen ändern sich häufig – sprechen Sie uns an, bevor Sie Entscheidungen treffen.