Ratgeber

Photovoltaik und Steuern: Was für PV-Anlagen gilt

Kleine PV-Anlagen auf oder an Wohngebäuden werden seit 2023 ohne Umsatzsteuer geliefert und installiert, die Erträge sind seit 2022 bis zu bestimmten Leistungsgrenzen einkommensteuerfrei. Größere Anlagen, Altanlagen und Vermietungsfälle brauchen einen genaueren Blick.

Von Markus Leistner, Steuerberater · Stand:

Kleine Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden werden seit dem 1. Januar 2023 ohne Umsatzsteuer geliefert und installiert (Nullsteuersatz, § 12 Abs. 3 UStG). Die Einnahmen aus dem Betrieb sind seit 2022 einkommensteuerfrei, wenn die Anlage bestimmte Leistungsgrenzen einhält (§ 3 Nr. 72 EStG). Für die meisten privaten Betreiber kleiner Anlagen entfallen damit Gewinnermittlung und Umsatzsteuer-Voranmeldungen – für größere Anlagen, Altanlagen und Vermieter gelten jedoch Besonderheiten.

Der Nullsteuersatz: Für welche Anlagen gilt er?

Seit 2023 beträgt die Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen 0 %. Begünstigt sind die Solarmodule, wesentliche Komponenten wie Wechselrichter und Stromspeicher. Der Nullsteuersatz gilt nur gegenüber dem Betreiber der Anlage.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder bestimmten öffentlichen und gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt (Stand: 2026).

Nicht unter den Nullsteuersatz fallen zum Beispiel Wallboxen. Auch die Vermietung einer PV-Anlage ist nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Lieferung und unterliegt dem Regelsteuersatz.

Einkommensteuer: die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Seit dem 1. Januar 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb begünstigter PV-Anlagen einkommensteuerfrei. Das gilt unabhängig davon, wofür der Strom verwendet wird – ob er ins Netz eingespeist, selbst verbraucht, an Mieter geliefert oder zum Laden eines E-Autos genutzt wird.

Die Leistungsgrenzen hängen davon ab, wann die Anlage angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurde:

Anlage angeschafft oder in Betrieb genommen Grenze je Gebäude oder Einheit
bis 31.12.2024 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern und Gebäuden ohne Wohnnutzung; 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden, etwa Mehrfamilienhäusern
ab 1.1.2025 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten

Diese Änderung hat das Jahressteuergesetz 2024 eingeführt. Zusätzlich gilt eine Obergrenze von insgesamt 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft (Stand: 2026). Diese Grenze ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, entfällt die Befreiung für alle Anlagen, nicht nur für den übersteigenden Teil.

Fällt die Anlage unter die Befreiung, brauchen Sie keine Gewinnermittlung zu erstellen. Im Gegenzug sind Kosten wie Abschreibung, Wartung oder Finanzierungszinsen nicht abziehbar.

Altanlagen: Was gilt für PV-Anlagen vor 2023?

Die Einkommensteuerbefreiung gilt für alle Einnahmen ab 2022, auch bei Anlagen, die schon viele Jahre laufen. Voraussetzung ist, dass die Anlage die Leistungsgrenzen einhält. Für ältere Jahre bleibt es bei der bisherigen Besteuerung.

Bei der Umsatzsteuer haben viele Betreiber älterer Anlagen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um sich die Vorsteuer aus dem Kaufpreis erstatten zu lassen. An diesen Verzicht sind sie fünf Kalenderjahre gebunden. Bis zu einem Wechsel ist weiterhin Umsatzsteuer auf die Einspeisung und den selbst verbrauchten Strom abzuführen, und es sind Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Ob ein Wechsel sinnvoll ist, hängt auch von einer möglichen Berichtigung der Vorsteuer ab.

Batteriespeicher

Stromspeicher sind ausdrücklich in den Nullsteuersatz einbezogen, auch wenn sie nachträglich installiert werden. Begünstigt ist der Speicher dann, wenn er zu einer PV-Anlage gehört, die die Voraussetzungen erfüllt.

Bei der Einkommensteuer teilt der Speicher das Schicksal der Anlage: Ist die PV-Anlage steuerfrei, sind es auch die mit dem Speicher erzielten Einnahmen. Für die Leistungsgrenzen ist nach unserem Verständnis die Modulleistung maßgeblich, nicht die Kapazität des Speichers.

Balkonkraftwerke

Steckerfertige Solaranlagen, sogenannte Balkonkraftwerke, fallen ebenfalls unter den Nullsteuersatz und die Einkommensteuerbefreiung. Da sie in aller Regel keinen Strom gegen Vergütung einspeisen, sondern nur den eigenen Verbrauch senken, haben sie für die Steuererklärung meist keine Bedeutung. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist trotzdem erforderlich.

Vermietung und Photovoltaik

Vermieter mit einer PV-Anlage auf dem Mehrfamilienhaus profitieren von der seit 2025 einheitlichen Grenze von 30 kW (peak) je Wohneinheit. Auf einem Haus mit drei Wohnungen kann damit eine neue Anlage mit bis zu 90 kW (peak) steuerfrei betrieben werden – sofern Ihre Anlagen insgesamt die Obergrenze von 100 kW (peak) nicht überschreiten.

Liefern Sie Strom an Ihre Mieter, ist das umsatzsteuerlich in der Regel eine eigenständige Leistung neben der steuerfreien Wohnungsvermietung. Für vermögensverwaltende Personengesellschaften ist wichtig: Steuerfreie Einkünfte aus einer begünstigten PV-Anlage führen nicht dazu, dass die gesamte Vermietungstätigkeit gewerblich wird (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wie wir Vermieter darüber hinaus begleiten, beschreiben wir unter Immobilien und Photovoltaik.

PV-Anlage und Kleinunternehmerregelung

Wer Strom gegen Entgelt einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Bei neuen Anlagen zum Nullsteuersatz gibt es keine Vorsteuer zu erstatten. Die Kleinunternehmerregelung ist deshalb für private Betreiber meist der einfachste Weg: Der Netzbetreiber zahlt die Vergütung ohne Umsatzsteuer, Voranmeldungen entfallen.

Die Umsätze aus der PV-Anlage zählen allerdings zu Ihrem Gesamtumsatz. Haben Sie daneben ein Unternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit, werden alle Umsätze zusammengerechnet. Die Grenzen erläutern wir im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.

Auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verzichtet die Finanzverwaltung seit 2023, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 EStG, sie wurde zum Nullsteuersatz geliefert, und Sie wenden die Kleinunternehmerregelung an.

Was gehört in die Steuererklärung?

  • Steuerfreie Anlage: Für die PV-Anlage selbst müssen Sie in der Einkommensteuererklärung keine Angaben machen. Eine Anlage EÜR entfällt.
  • Größere Anlage: Gewinn oder Verlust ermitteln Sie mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und erklären ihn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Anschaffungskosten werden in der Regel über 20 Jahre abgeschrieben.
  • Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärung abgeben, solange das Finanzamt sie nicht dazu auffordert. Wer zur Regelbesteuerung optiert hat, gibt Voranmeldungen und eine Jahreserklärung ab.

Zur Gewerbesteuer: Wer ausschließlich eine Solaranlage mit bis zu 30 kW installierter Leistung betreibt, ist nach § 3 Nr. 32 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Eine Gewerbeanmeldung ist für solche Anlagen in der Regel nicht erforderlich.

So unterstützen wir Sie

Wir prüfen, ob Ihre Anlage unter die Steuerbefreiung fällt, ob der Nullsteuersatz richtig angewendet wurde und welche Erklärungen nötig sind. Bei Altanlagen rechnen wir einen Wechsel zur Kleinunternehmerregelung durch, bei Vermietern stimmen wir PV-Anlage und Vermietung steuerlich aufeinander ab. Mehr dazu unter Immobilien und Photovoltaik, einen Termin vereinbaren Sie über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?

Nicht in jedem Fall. Fällt die Anlage unter die Einkommensteuerbefreiung, wurde sie zum Nullsteuersatz geliefert und nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung, verzichtet die Finanzverwaltung auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Unabhängig davon ist die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur Pflicht.

Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?

Bei Anlagen, die unter § 3 Nr. 72 EStG fallen, ist die Einspeisevergütung einkommensteuerfrei. Das gilt seit 2022 auch für ältere Anlagen, sofern sie die Leistungsgrenzen einhalten. Bei größeren Anlagen ist der Gewinn dagegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Gilt der Nullsteuersatz auch für einen nachgerüsteten Batteriespeicher?

Ja. Auch ein später installierter Speicher kann zum Nullsteuersatz geliefert werden, wenn er zu einer begünstigten PV-Anlage gehört. Das gilt auch dann, wenn die PV-Anlage selbst vor 2023 angeschafft wurde.

Kann ich die Kosten meiner PV-Anlage steuerlich absetzen?

Bei einer steuerfreien Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG nicht, denn steuerfreie Einnahmen und die damit verbundenen Ausgaben bleiben gleichermaßen außer Ansatz. Bei größeren, steuerpflichtigen Anlagen werden die Anschaffungskosten in der Regel über 20 Jahre abgeschrieben.

Kann ich mit einer Altanlage noch zur Kleinunternehmerregelung wechseln?

Wer für eine vor 2023 angeschaffte Anlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist fünf Jahre daran gebunden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel möglich. Ob er sich lohnt, hängt unter anderem von einer möglichen Vorsteuerberichtigung ab.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum genannten Stand und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Regelungen ändern sich häufig – sprechen Sie uns an, bevor Sie Entscheidungen treffen.

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